Bruchteilsgemeinschaft im Innenverhältnis

Bruchteilsgemeinschaft im Innenverhältnis

Der alleinige Inhaber eines Einzelkontos bei einer Bank ist ausschließlicher Gläubiger gegenüber dem Kreditinstitut. Damit ist bei rein formaler Betrachtungsweise der Vermögenswert im Rahmen eines Zugewinnausgleichsverfahrens als Aktivposten nur bei dem Kontoinhaber zu berücksichtigen. Vielfach unbekannt hält der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung seit der Entscheidung BGH FamRZ 2002, 1696 ff. eine sogenannte Bruchteilsgemeinschaft im Innenverhältnis in besonderen Fallgestaltungen für denkbar.

Diese Konstruktion bedeutet Folgendes: Zwar bleibt nach außen hin nur der Kontoinhaber Berechtigter. Im Innenverhältnis wird jedoch stillschweigend eine Berechtigung des anderen Partners an dem Konto begründet. Im Zweifel steht ihm insoweit ein Ausgleichsanspruch zu. Es hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche konkludente Vereinbarung anzunehmen ist. Leisten z.B. etwa beide Ehegatten Einzahlungen auf ein Sparbuch, eine Lebensversicherung oder einen Bausparvertrag und besteht die unausgesprochene Vorstellung, dass die Ersparnisse beiden zugutekommen sollen, so steht den Eheleuten diese Forderung gegenüber der Bank im Innenverhältnis im Zweifel zu gleichen Anteilen zu. Von einer solchen subjektiven Vorstellung kann z.B. auszugehen sein, falls der Geldbetrag für gemeinsame Anschaffungen, als gemeinsame Altersvorsorge oder als Erbe für gemeinsame Abkömmlinge gedacht ist. Bei dieser Konstellation wäre es falsch, die Lösung im Zugewinnausgleich zu suchen. Jedem der Ehepartner steht dann nämlich wirtschaftlich derselbe Vermögenswert zu. Der eine Partner hat eine Forderung gegenüber der Bank in voller Höhe. Dem steht im Innenverhältnis der hälftige Ausgleichsanspruch als Passivposten gegenüber. Der andere Partner hat einen Ausgleichsanspruch in Höhe des hälftigen Wertes gegen einen Ehegatten. Die Beträge gleichen sich aus. Ein Zugewinn ist gar nicht entstanden.

Der Vorteil der Bruchteilsgemeinschaft besteht darin, dass bei einer Zerrüttung der Ehe dieser Anspruch jederzeit geltend gemacht werden kann. Beim gesetzlichen Güterstand muss hingegen ein Scheidungs- oder vorzeitiger Zugewinnausgleichsantrag anhängig sein. Die Fälligkeit -und damit auch die Verzinsung- tritt daher wesentlich früher ein.

Dr. Kogel & Mast - Familienanwälte Aachen
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